Newsletter Energie / Neue Verordnungen zur Energieeinsparung
Natürlich muss auch im Gartenbau alles getan werden, um Energie einzusparen. Durch die erfolgreiche politische Arbeit des ZVG in der Vergangenheit im Rahmen der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes im Jahr 2020 gibt es darin noch den Ausnahmetatbestand für Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen.
Deshalb muss der Gartenbau nicht verpflichtend agieren, sollte die nicht verpflichtenden Vorgaben der
- Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung( EnSikuMaV)
- Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)
dennoch als Anregungen nutzen.
Der Zentralverband Gartenbau informiert darüber im Newsletter Energie Nr. 103 (umfasst 2 Seiten und 48 Seiten Anhang!)
Die beiden Verordnungen sind als Anhang des Newsletters in der vom Kabinett verabschiedeten Fassung beigefügt. Die EnSikuMaV bedarf allerdings der Zustimmung des Bundesrates, so dass noch mit Änderungen zu rechnen ist.
Zum Newsletter Energie geht es hier entlang: KLICK
Seit dem 1. September gilt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV).
Die Regelungen gelten bis zum 28.2.2023.
Wie bereits dargelegt, sind die Regelungen für Unterglasgartenbaubetriebe nicht verpflichtend.
Dennoch sind Maßnahmen enthalten, die auch im Gartenbau selbstverständlich eingehalten werden sollten:
Ladentüren und Eingangssystem im Einzelhandel (§ 10)
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt untersagt. Sich auch im Gartenbau an diese Vorgabe zu halten sollte selbstverständlich sein. Ausnahmeregeln für den Gartenbau wird es in Zukunft nur geben, wenn man sich auch ohne Verpflichtung an solche Regelungen hält.
Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11)
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Es sollte selbstverständlich sein, dass auch Gartenbaubetriebe z.B. bei einem beleuchteten Ladenschild oder eines beleuchteten Plakatständers sich an diese Vorgabe hält.
Welches Bild wäre es, wenn Bäcker, Metzger und der LEH ihre Ladenkennzeichnungen um 22 Uhr abschalten und der Name des Gärtners einsam aufleuchtet?
Der BGV empfiehlt seinen Mitgliedern auch auf die Beleuchtung eines Schaufensters mindestens in dieser Zeit zu verzichten. Dafür gibt es allerdings keine gesetzliche Vorgabe von Seiten des Bundes. Einige Kommunen überlegen ihrerseits Vorgaben zu machen und in vielen Regionen gibt es Selbstverpflichtungen des Einzelhandels dazu.
Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (§ 12)
Die in der Verordnung genannten Höchstwerte für öffentliche Gebäude gelten in Arbeitsräumen der freien Wirtschaft als Mindestwerte. Diese sind wie folgt definiert:
- für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
- für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
- für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
- für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
- für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.
Die Temperaturen im Betrieb werden im Regelfall durch die Kulturen vorgegeben, so dass vermutlich nur der erste Wert für die Tätigkeit im Büro eine wirklich relevante Größe darstellt. Wir empfehlen unseren Mitgliedern, sich an diesem Wert von 19 Grad Celsius für die eigenen Büro- und Sozialräume zu orientieren. Wenn natürlich der Sozialraum bisher dem „Aufwärmen“ nach einer Tätigkeit im Freien gedient hat, dann sollte man auch weiterhin den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dies in bewährter Weise ermöglichen.