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Der Coronavirus in Sachsen und Sachsen-Anhalt

Aktualisiert am 29.04.2022

 

Zur Situation in Sachsen

Die Staatsregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 26. April 2022 die Regelungen der bisherigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung im Wesentlichen verlängert. Die neue Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 28. Mai 2022 befristet.

Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen mit den Test- und FFP2-Maskenpflichten gelten somit im Wesentlichen weiterhin. Lediglich für den Bereich der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen wurden geringfügige Anpassungen vorgenommen:

So gilt für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, dass diese anstatt einer FFP2-Maske auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen können, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den betreuten, behandelnden oder gepflegten Personen eingehalten wird.

Wie in der bisherigen, ausgelaufenen Schul- und Kita-Coronaverordnung geregelt, wird für den Zutritt zu heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen zweimal wöchentlich ein negativer Testnachweis benötigt. Dies gilt nicht für die betreuten Kinder oder Personen, die betreute Kinder zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten.

Die neue Verordnung wird in Kürze hier veröffentlicht, welche sie dann hier finden können.

Quarantäneregeln 

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales (SMS) hat über eine an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasste Verfahrensweise der Gesundheitsämter bei der Absonderung von positiv getesteten Personen und engen Kontaktpersonen ab dem 25. April 2022 informiert.

Dies sind die wesentlichen Änderungen:

  • Verkürzung der Absonderungszeit für Infizierte auf 5 Tage ab Test bzw. ab Symptombeginn ohne Freitestung wenn 48 Stunden Symptomfreiheit.
  • Es werden weiterhin Symptome für die Berechnung der Absonderungszeit berücksichtigt, rückwirkend jedoch maximal zwei Tage.
  • Bei fortgesetzter Symptomatik oder positivem Test Verlängerung der Isolation bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht ist, maximal jedoch bis auf 10 Tage.
  • Streichung der Quarantäne für Kontaktpersonen, dafür dringliche Empfehlung zu Selbstmonitoring, Testung am 3. oder 4. Tag und Kontaktminimierung insb. zu vulnerablen Personen.
  • Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen (Pflege, med. Versorgung und Eingliederungshilfe), wenn die Tätigkeit zwischen dem 5. und/bzw. am 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird.
  • Für med./pfleg. Einrichtungen und kritische Infrastruktur besteht die Möglichkeit der Arbeitsquarantäne.
  • Die Absonderung erfolgt weiterhin eigenständig, Zeiten lassen sich mit dem Quarantänerechner berechnen.

 

Zur Berechnung der Absonderungsdauer für positiv getestete Personen wurde der sogenannter Quarantänerechner angepasst .

Arbeitgeber der Kritischen Infrastruktur (siehe angefügte Übersicht der Sektoren und Branchen) können bei Bedarf asymptomatische, infizierte Personen arbeiten lassen. Dies muss gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt mittels des angefügten Formulars (aktualisierte Version) angezeigt werden.

In dem angefügten Infoblatt zur Absonderung in Sachsen sind die Regelungen auf einen Blick dargestellt. Das Infoblatt steht zum Download zur Verfügung. In den FAQs werden viele Fragen dazu beantwortet.

Die Allgemeinverfügung der Landkreise und kreisfreien Städte sind auf den entsprechenden Internetseiten zu beachten.


Zur Situation in Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt verlängert die geltende Eindämmungsverordnung bis zum 28. Mai 2022.

Darin wird die bereits zum 24. April 2022 entfallene Testpflicht an Schulen nunmehr aus formalen Gründen aus dem Verordnungstext gestrichen. Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.

Zur Eindämmungsverordnung: lsaurl.de/vP33Hk
Zur zentralen Corona-Plattform: http://coronavirus.sachsen-anhalt.de


Überregional:

Gesundheitsminister wollen Corona-Quarantäne auf fünf Tage verkürzen

Die Isolationszeit für Coronainfizierte soll einheitlich auf fünf Tage verkürzt werden. Das haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern vereinbart. Sie verweisen auf zunehmende Immunität und mildere Verläufe.
Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern wollen die Corona-Isolation für Infizierte einheitlich neu regeln. Im Wesentlichen gehe es dabei um eine Verkürzung der Isolationsdauer für nachweislich positiv Getestete auf fünf Tage, teilte das Gesundheitsministerium in Sachsen-Anhalt nach einer gemeinsamen Videokonferenz mit den anderen Ministern am Donnerstagabend mit.

Quarantäne für Kontaktpersonen nur noch empfohlen?

Es sei erfreulich, »dass sich alle Länder auf ein einheitliches Vorgehen geeinigt haben, das auf wissenschaftlicher Expertise des RKI beruht«, wird Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (SPD) zitiert. Eine Quarantäne für Kontaktpersonen von Infizierten soll wohl nur noch dringend empfohlen werden, wie es nach den Beratungen der Ressortchefs hieß.

Die Gesundheitsminister begründeten den Schritt mit einer zunehmenden Immunität in der Bevölkerung und durch mildere Krankheitsverläufe mit der Omikron-Variante.

Quelle: www.spiegel.de