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Pflichten für Arbeitsplätze in Innenräumen

Zum 31. Dezember 2020 hat per Allgemeinverfügung der Freistaat sogenannte Radonvorsorgegebiete festgelegt (SächsABl. S. 1362). Damit sind Pflichten mit verbindlichen Fristen verbunden. Diese richten sich insbesondere an alle Arbeitsplatzverantwortlichen, welche in diesen Gemeinden Arbeitsplätze in Kellern und Erdgeschossen haben. Gemäß § 127 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist an diesen Arbeitsplätzen die Radon-222-Aktivitätskonzentration zu messen.

Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber/innen und Selbständige Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen zu veranlassen (§ 127 Abs. 1 StrlSchG), wenn diese

  • sich in Erd- oder Kellergeschossen von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten befinden oder
  • einem der Arbeitsfelder gemäß Anlage 8 StrlSchG zuzuordnen sind.

Die Gemeinden in dem Radonvorsorgegebiet in den Radonmessungen stattfinden müssen finden Sie hier ab Seite 5.

Wer laut Radonvorsorgegebiet verpflichtet ist Radonmessungen durchzuführen und damit noch nicht begonnen hat, sollte damit unverzüglich beginnen, da die Messungen schon ab Ende Juni hätten laufen sollen.

Radonmessungen müssen nicht kompliziert und teuer sein. Die Messungen können ohne besondere Sach- oder Fachkunde selbstständig geplant und ausgeführt werden. Dabei ist ein wichtiger Punkt zu beachten. Zur Messung sind Messgeräte von einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannte Stelle nach § 155 StrlSchV einzusetzen. Eine Liste der bislang anerkannten Stellen ist einzusehen unter: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/service/radon-messung/anerkennung/anerkennung.html#anbieter.

Weiter Infos erhalten Sie unter: https://www.strahlenschutz.sachsen.de/radon-vorkommen-auswirkungen-und-schutz-10074.html

oder bei der Radonberatungsstelle: https://www.bful.sachsen.de/radonberatungsstelle.html

An dieser Stelle herzlichen Dank an den Kollegen aus dem Erzgebirge, der uns auf die Radonmessungen aufmerksam gemacht hat. Direkte und frühere Informationen dazu, hatten wir leider nicht dazu erhalten. Aber über die betroffenen Gemeindeverwaltungen sollten die Informationen ebenfalls gestreut wurden sein.